SPORTFISCHERVEREIN BALDEGGERSEE (SFVB)

STATUTEN

(gültig ist nur die unterschriebene, gedruckte Version)

 

I. Gründung

Art. l

Der Sportfischerverein Baldeggersee (nachstehend SFVB genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der SFVB ist politisch und konfessionell neutral und hat seinen Rechtssitz in Hochdorf.

Zur Förderung seiner Bestrebungen und Interessen kann sich der SFVB Vereinigungen (Verbänden) anschliessen.

 

II. Zweck

Art. 2

Der SFVB bezweckt:

a)      Die Wahrung der Fischereiinteressen im Allgemeinen und der Sportfischerei im Besonderen.

b)      Die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

c)      Die Verbesserung der Fischereibedingungen am Baldeggersee.

d)     Die Pacht oder der Kauf von Fischgewässern.

e)      Die Förderung der waidgerechten Sportfischerei durch Kurse sowie die Ausbildung der Jungfischer.

f)       Die Information der Mitglieder über die Fischerei- und Gewässerschutzgesetzgebung.

g)      Die Unterstützung der Bestrebungen von Pro Natura und Behörden
in Belangen des Gewässer-, Ufer- und Naturschutzes. Insbesondere
setzt sich der Verein für die Erhaltung und Pflege des Baldeggersees
und seiner Ufer als Landschaft der Ruhe und Erholung ein.

 

III. Mitgliedschaften

Art. 3

Der SFVB besteht aus:

a)      Aktivmitgliedern

b)      Ehrenmitgliedern

c)      Freimitglieder

 

Art. 4

Bewohnerinnen und Bewohner der Anstössergemeinden des Baldeggersees können ab dem 12. Altersjahr schriftlich ein Aufnahmegesuch an den Vorstand stellen.

Für Personen aus anderen Gemeinden der Schweiz, die durch den Vereinseintritt das Angelgastrecht beantragen können, kann der Vorstand ein Pflichtenheft erstellen.

Bedingungen für alle Gesuchsteller ist die Anerkennung der Statuten.

Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 5

Vereinsmitglieder, die sich den Bestimmungen der Statuten widersetzen oder die den Vereinszielen zuwiderhandeln, kann die Generalversammlung vom SFVB ausschliessen.

Vereinsmitgliedern, die während zwei Jahren trotz Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.

 

Art. 6 

Die Mitgliedschaft beim SFVB erlischt durch freiwilligen Austritt, welcher dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres bekannt zu geben ist, sowie durch Ausschluss oder Tod.

Das Vereinsjahr dauert von einer ordentlichen Generalversammlung bis zur andern.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte auf Vermögen, Gerätschaften und Vergünstigungen des SFVB und zwar ohne Entschädigungsansprüche.

 

Art. 7

Die Aktivmitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird.

Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

 

b) Ehrenmitglieder

Art. 8

Auf Antrag des Vorstandes können durch die Generalversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird in Würdigung besonderer Verdienste für den SFVB verliehen.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

 

c) Freimitglieder

Art. 9

Die Freimitgliedschaft kann die ordentliche Generalversammlung oder der Vorstand Mitgliedern für bestimmte Leistungen zusprechen.

Freimitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

 

IV. Haftung 

Art. 10

Für die finanziellen Verbindlichkeiten des SFVB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist somit ausgeschlossen.

 

V. ORGANISATION

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

a)      die ordentliche Generalversammlung

b)      die ausserordentliche Generalversammlung

c)      der Vorstand

d)     die Rechnungsrevisoren


Art. 12

Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung (GV).

 

a) Ordentliche Generalversammlung

Art. 13

Der Vorstand beruft die ordentliche GV ein. Die Vereinsmitglieder sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich zur ordentlichen GV einzuladen.

Die ordentliche GV findet alljährlich im Frühjahr statt. Mit ihr beginnt ein neues Vereinsjahr. Sie hat nebst den laufenden Geschäften insbesondere auch über folgende Traktanden zu befinden:

-          Wahl des Präsidenten

-          Wahl des übrigen Vorstandes

-          Wahl der Rechnungsrevisoren

-          Entlastung des Kassiers

-          Festsetzung des Mitgliederbeitrags

 

Die GV kann nur über Anträge beschliessen, die bei der Einladung traktandiert worden sind.

Anträge und Demissionen sind mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstands einzureichen.

Für Wahlen und Versammlungsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

b) Ausserordentliche Generalversammlung

Art. 14

Ein Fünftel der Vereinsmitglieder (Stand letzte ordentliche GV) kann die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen.

Bei Bedarf kann auch der Vorstand eine ausserordentliche GV ansetzen.

Zu einer ausserordentlichen GV sind sämtliche Mitglieder unter Ankündigung der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.

In der ausserordentlichen GV wird über traktandierte Angelegenheiten beschlossen, die nicht ausdrücklich der ordentlichen GV vorbehalten sind. Für Wahlen und Beschlüsse gelten die gleichen Bedingungen wie bei der ordentlichen GV.

 

c) Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird an der ordentlichen GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.

Er setzt sich zusammen aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Chef Fischereiaufsicht sowie zwei Beisitzern.

Die Aufgabenzuteilung kann fest oder von Fall zu Fall erfolgen.

 

Art. 16

Präsident oder Vizepräsident führen mit dem Aktuar oder dem Kassier zu zweien die rechtsverbindliche Vereinsunterschrift.

Der Kassier hat im Geldverkehr Einzelunterschrift.

 

Art. 17

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen. Im Bedarfsfall kann die Vertretung der Vereinsinteressen einer rechtskundigen Person übertragen werden.

 

Art. 18

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern bei ordnungsgemäss einberufener Sitzung fünf Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand vollzieht die Versammlungsbeschlüsse und erledigt die in seiner Kompetenz fallenden laufenden Geschäfte.

 

Art. 19

Der Vorstand vertritt die Vereinsinteressen gegenüber Dritten.


Art. 20

Für die Benützung der dem SFVB zur Verfügung stehenden Grundstücke, Gewässer, Einrichtungen und Gerätschaften kann der Vorstand Reglemente aufstellen, die von der Generalversammlung zu genehmigen sind.

 

Art. 21

Über Ausgaben kann der Vorstand in eigener Kompetenz beschliessen, soweit diese das Total der Mitgliederbeiträge des letzten Vereinsjahres nicht übersteigen.

 

d) Rechnungsrevisoren

Art. 22

Der Verein ernennt zwei Rechnungsrevisoren. Sie werden an der ordentlichen GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen GV schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag zur Entlastung zu stellen.

Die Kassaführung kann von den Rechnungsrevisoren jederzeit kontrolliert werden.

 

VI. Auflösung

Art. 23

Der SFVB kann nur an einer eigens dafür und vorschriftsgemäss einberufenen ausserordentlichen GV aufgelöst werden, wobei für die Beschlussfassung eine Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich ist.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Versammlung. Das Vereinsvermögen muss jedoch während fünf Jahren nach Auflösung für eine allfällige Neugründung des SFVB mit der gleichen Zweckbestimmung nach Art. 2 zur Verfügung gehalten und sichergestellt werden. 

 

VII. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der ordentlichen GV des SFVB vom 8. April 2022 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

Die Statuten vom 19. März 1999 mit allen Nachträgen sind damit ersetzt.

Hochdorf, den 6. April 2018